Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  1. Welche Bedeutung hat die öffentliche Bestellung und Vereidigung?

  2. Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Deshalb können sich auch Personen mit unzureichender fachlicher Qualifikation als Sachverständige bezeichnen.

    Die öffentliche Bestellung durch eine staatlich beauftragte Bestellungskörperschaft bescheinigt einem Sachverständigen, dass er auf einem bestimmten Fachgebiet besonders qualifiziert ist. Durch die Vereidigung sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zudem verpflichtet, ihre gutachterliche Tätigkeit unabhängig und unparteiisch auszuüben. Aus diesem Grund werden sie von Gerichten bevorzugt beauftragt.

    Öffentlich bestellt werden nur hoch qualifizierte Sachverständige. Vor der öffentlichen Bestellung müssen sich Sachverständige nicht nur einer fachlichen Prüfung zum Nachweis ihrer besonderen Sachkunde, sondern auch einer Überprüfung ihrer persönlichen Integrität unterziehen.

    Die Tätigkeit öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und ihre Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung steht unter ständiger Aufsicht der bestellenden Kammern.

    Das Qualitätssiegel der öffentlichen Bestellung und Vereidigung bietet dem Auftraggeber die größtmögliche Sicherheit, eine hoch qualifizierte und verwertbare Sachverständigenleistung zu erhalten.

  3. Sind die Kosten eines Privatgutachtens erstattungsfähig?

  4. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung können die Kosten für ein Privatgutachten als Parteikosten erstattungsfähig sein. Dieses setzt allerdings voraus, dass die Einholung des Gutachtens für eine zweckmäßige Rechtsverteidigung notwendig war und ein sachlicher Zusammenhang mit dem konkreten Gerichtsverfahren gegeben ist.

  5. Wie werden Sachverständige vergütet?

  6. Bei gerichtlicher Beauftragung erfolgt die Vergütung des Sachverständigen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG).

    Bei privater Beauftragung (Privat- und Schiedsgutachten) wird das Honorar zwischen dem Sachverständigen und seinem Auftraggeber bzw. seinen Auftraggebern frei vereinbart.

  7. Sachverständige für Schäden an Gebäuden berechnen ihr Honorar im allgemeinen nach dem tatsächlichen Aufwand auf der Grundlage vertraglich vereinbarter Verrechnungssätze.
  8. Was beinhaltet das Bestellungsgebiet "Schäden an Gebäuden"?

  9. Das Bestellungsgebiet "Schäden an Gebäuden" umfasst alle Gewerke des Hochbaus mit Ausnahme der gebäudetechnischen Gewerke (Heizungs-, Sanitär-, Klima-, Lüftungs- und Elektrotechnik).

    Die Tätigkeit erfordert insbesondere Fachkenntnisse auf den Fachgebieten

    • Bauphysik
    • Bauchemie
    • Baustoffkunde
    • Baukonstruktion
    • Tragwerksplanung
    • Grundbau, Bodenmechanik, Geologie, Hydrologie
    • Baubetrieb und Maschinenkunde
    • Ausschreibung, Kostenermittlung